Gesetzliche
Führerscheinausbildung auf Automatik (B197)
Führerscheinausbildung auf Automatik (B197)
Der Schüler darf im Alter von 16,5 Jahren die Ausbildung beginnen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist für die Erteilung der Fahrerlaubnis erforderlich. Der Ausbildungsumfang entspricht der normalen Ausbildung für die Fahrerlaubnisklasse B.
Bei der Antragstellung muss mindestens eine Begleitperson angegeben werden. Es macht jedoch Sinn, mehrere Personen zu benennen, da eine Person eventuell zeitlich nicht immer zur Verfügung steht. Als Begleitpersonen müssen nicht zwangsläufig die Eltern angegeben werden.
Zu den Antragskosten von derzeit 44,40 € müssen noch 13,30 € je Begleitperson aufgewendet werden.
1 – Mindestalter 30 Jahre
2 – Mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B
3 – Maximal 1 Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg
4 – Weniger als 0,5 Promille Blutalkohol und nicht unter Wirkung anderer berauschender Mittel während der Fahrt
Den Begleitern wird empfohlen, sich in die Aufgabe einweisen zu lassen. Eine Einweisung wird auf Wunsch in unserer Fahrschule durchgeführt.
Drei Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres darf die theoretische Prüfung abgelegt werden, einen Monat vor dem 17. Geburtstag die praktische Prüfung.
Nach erfolgreich bestandener Praxisprüfung erhält der Schüler mit Vollendung des 17. Lebensjahres eine befristete Prüfungsbescheinigung. Diese ist im gesamten Bundesgebiet gültig, allerdings nicht im Ausland (Ausnahme Österreich)! Der junge Fahrer hat die Auflage, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in Begleitung der benannten Personen zu fahren. Beim Fahren muss der Fahranfänger die Prüfungsbescheinigung und den Personalausweis mitführen, da die Prüfungsbescheinigung kein Foto enthält.
Die Probezeit beginnt unmittelbar mit Erhalt der Prüfungsbescheinigung.
Die Klasse BF17 schließt die Klassen AM und L ein. Diese Klassen dürfen ohne Begleitung gefahren werden, da der junge Fahrer das Mindestalter für diese Klassen bereits erreicht hat.
Mit 18 Jahren erhält der junge Fahranfänger nach Antragstellung ( keine weiteren Kosten ) einen Kartenführerschein. Ohne Kartenführerschein darf der Fahranfänger noch maximal drei Monate mit der Prüfungsbescheinigung fahren.